Widerruf eines Kaufvertrages
Da sich der Mitarbeiter eines Markisenfachgeschäftes gerade in der Nachbarschaft befand, wurde er von einem Ehepaar ins Haus gebeten, da ihnen ihr Wintergarten bei entsprechenden Wetterlagen zu warm und zu hell war. Im Laufe des Gespräches kam es zum Abschluss eines Kaufvertrages, den das Ehepaar später widerrief.
Im darauffolgenden Rechtsstreit ging es darum, ob dem Ehepaar nach dem Haustürwiderrufsgesetz ein Recht zum Widerruf zustand. Das Gericht bejahte die Voraussetzungen für einen Vertragswiderruf. Der Einwand des Verkäufers, die Verhandlungen seien auf ‘vorhergehende Bestellung des Kunden geführt worden’, was zum Ausschluss des Rechts auf Widerruf führt (§ 1 Abs. 2, Nr. 1 Haustürwiderrufsgesetz), griff nicht durch. Eine ‘vorhergehende Bestellung’ im Sinne dieser Vorschrift setzt vielmehr voraus, dass einerseits die ‘Bestellung’ inhaltlich bereits auf entsprechende Vertragsverhandlungen ausgerichtet ist und andererseits zudem zeitlich möglichen Vertragsverhandlungen soweit vorausgeht, dass dem Kunden auch eine ausreichende Frist zur Vorbereitung auf die Vertragsverhandlungen verbleibt. Im vorliegenden Fall wollte das Ehepaar, als es den Verkäufer zu sich ins Haus bat, erkennbar nur eine Beratung für einen eventuellen, späteren Kauf. Der tatsächlich erfolgte Abschluss des Kaufvertrages war zu diesem Zeitpunkt noch nicht beabsichtigt. Die Käufer konnten den Vertrag daher noch wirksam widerrufen.
Urteil des Schleswig-Holsteinischen OLG vom 20.08.1997
12 U 36/96
MDR 1998, 28