Widerruf der Finanzierung einer Fondsanlage
Hat ein Kapitalanleger anlässlich eines Hausbesuchs eines Anlageberaters zunächst den noch zu finanzierenden Beitritt zu der Immobilienfondsgesellschaft unterschrieben und bringt der Berater einige Tage später wie vereinbart den vorgefertigten Kreditvertrag beim Kunden vorbei, der ihn sodann unterzeichnet, kann sich der Anleger später nicht auf sein Widerrufsrecht wegen Vorliegens eines so genannten Haustürgeschäfts berufen.
Die bloße, von dem Verbraucher selbst gewünschte Unterzeichnung eines Darlehens zur Finanzierung eines Immobilienfondsbeitritts in einer Privatwohnung berechtigt nicht zum Widerruf der Erklärung, wenn er schon vor Unterzeichnung des Vertrags aufgrund vorausgegangener Verhandlungen zum Vertragsschluss entschlossen ist.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 15.08.2007
9 U 29/07
Pressemitteilung des OLG Frankfurt