Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Wichtiges Berufungsurteil zu Onlineauktionen

Wichtiges Berufungsurteil zu Onlineauktionen

Ein Autohändler bot über ein Internetauktionshaus einen Neuwagen VW Passat (Listenpreis rund 57.000 DM) zur Versteigerung an. Ein Mindestangebot setzte der Händler dabei nicht fest. Die Versteigerung des Wagens endete mit einem Höchstgebot von knapp 24.000 DM. Als der Autohändler nicht bereit war, den Wagen zu diesem Preis zu verkaufen, erhob der Käufer Klage, die jedoch vor dem Landgericht Münster abgewiesen wurde. Das Gericht hielt das Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages angesichts des unverhältnismäßig geringen Kaufpreises für unbillig, obwohl nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auktionshauses in der Freischaltung der Angebotsseite eine rechtswirksame Offerte des Versteigerers zu sehen war, die durch das letzte Gebot auch wirksam angenommen wurde.
Das Oberlandesgericht Hamm hob dieses Urteil wieder auf und gab dem Käufer Recht. Die Richter ließen am Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages keinen Zweifel. Daran änderte auch nichts, dass der Autohändler den Wagen praktisch zum “Schleuderpreis” abgeben musste. Dies hätte der Verkäufer ohne weiteres durch die Angabe eines Mindestgebotes vermeiden können. Unterlässt er eine solche Beschränkung, kann angenommen werden, er wolle z. B. aus Marketinggesichtspunkten bei der Versteigerung auch hohe Verluste in Kauf nehmen.
Hinweis: Anbietern bei derartigen Auktionen ist daher dringend anzuraten, ein Mindestgebot für die zur Versteigerung angebotenen Waren festzusetzen.

Urteil des OLG Hamm vom 14.12.2000; Az.: 2 U 58/00

Kostengünstige Rechtsberatung durch Fachanwälte

  • Verbindliche Auskunft vom Rechtsanwalt
  • Festpreis - garantiert
  • innerhalb von 24 Stunden

Beratung durch Anwalt am Telefon

Antwort auf konkrete Fragestellung.
Spezialisierter Anwalt ruft Sie zügig an.

Zur Auswahl der Anwaltshotline 15 min. zum Festpreis ab 29€