Wettbewerbswidriges Verhalten durch mehrfache Rabattgewährung
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Handelsunternehmen wettbewerbswidrig handelt, wenn es durch Hinweisschilder ankündigt, auf die bereits reduzierten Preise, mit denen die Waren ausgezeichnet sind, an der Kasse nochmalig Nachlass zu gewähren.
Es liege ein Verstoß gegen § 1 Preisangabenordnung in Verbindung mit §1 UWG vor, da der Wettbewerb auf dem maßgeblichen Markt hierdurch wesentlich beeinträchtigt sei und dem Gebot der Preistransparenz nicht genügt werde. Das Unternehmen verschaffe sich durch den Verzicht auf eine erneute Preisauszeichnung einen Marktvorteil gegenüber Mitbewerbern, da ohne zusätzliche Preisauszeichnung weniger wirtschaftliche Belastung entstehe und dies eine besonders große Gefahr der Nachahnung in sich trüge.
Urteil Bundesgerichtshof v. 25.02.1999; Az.: I ZR 4/97