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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Wettbewerbswidriges Abwerben von Mitarbeitern

Wettbewerbswidriges Abwerben von Mitarbeitern

Ein Versandhaus unter anderem für Computerprodukte beauftragte ein Personalberatungsunternehmen, das sich als sogenannter ‘Headhunter’ mit der Vermittlung von Führungs- und Fachkräften befasste, mit der Abwerbung von Mitarbeitern eines bestimmten EDV-Unternehmens.

Im Rahmen dieses Auftrags rief ein Personalberater über ein Kundendiensttelefon bei einem Mitarbeiter des EDV-Unternehmens an und bot diesem einen neuen Arbeitsplatz bei dem Versandhaus an. Zugleich wurde der Mitarbeiter gebeten, auch anderen Kollegen die Möglichkeit eines Arbeitsplatzwechsels mitzuteilen. Die Geschäftsleitung der EDV-Firma erfuhr von diesem Vorfall und stellte einen Antrag auf einstweilige Verfügung, wonach das Personalberatungsunternehmen und dessen Auftraggeber künftig jegliche Abwerbungsversuche zu unterlassen hatten. Das Landgericht Heilbronn gab dem Antrag statt.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar grundsätzlich das Abwerben von Arbeitern, Angestellten und sonstigen Beschäftigten zulässig, jedoch liegt dann ein Verstoß gegen § 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor, wenn besondere Umstände hinzutreten, so z. B. bei Anwendung eines verwerflichen Mittels oder bei Verfolgung eines verwerflichen Zwecks, wenn der Abwerber beispielsweise zum Vertragsbruch verleitet oder Vertragsbruch ausnützt. Schließlich liegt ein wettbewerbswidriges Verhalten bei einem planmäßigen Ausspannen fremder Beschäftigter zum Zwecke der Behinderung des Mitbewerbers vor.

Das Gericht bejahte ein wettbewerbswidriges Verhalten unter mehreren Gesichtspunkten. Zum einen wurde beanstandet, dass der Mitarbeiter gezielt über ein Kundentelefon angesprochen und aufgefordert wurde, das Anstellungsverhältnis beim bisherigen Arbeitgeber aufzugeben und ein neues bei dem Versandhandelsunternehmen zu begründen. Besonders verwerflich werteten die Richter die Aufforderung an den Mitarbeiter, die Möglichkeit eines Arbeitsplatzwechsels auch an andere Kollegen des Betriebes weiterzuleiten. Schließlich vertrat das Gericht die Auffassung, dass eine Wettbewerbswidrigkeit nicht nur dann vorliegt, wenn nachhaltige und wiederholte Abwerbeversuche über einen geschäftlichen Telefonapparat vorgenommen werden. Auf Grund des gezielten und massiven Vorgehens der Unternehmensberatung reichte bereits die einmalige direkte Ansprache eines Mitarbeiters mit dem Ziel aus, diesen dem Arbeitgeber auszuspannen. Das Beratungsunternehmen und dessen Auftraggeber wurden dazu verurteilt, jegliche weitere Abwerbungsversuche zu unterlassen.

Urteil des LG Heilbronn vom 21.05.1999
1 KfH O 152/99

Betriebs-Berater 1999, 1840

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