Abwerben mit Einschränkungen erlaubt
In einem früheren Urteil hat das Landgericht Heilbronn (1 KfH O 152/99) Abwerbungsversuche eines so genannten Headhunters am Arbeitsplatz des betreffenden Arbeitnehmers für wettbewerbswidrig erklärt. Nun befand das Landgericht Mannheim das Abwerben von Mitarbeitern mit Einschränkungen für zulässig.
Ein Telefonanruf bei dem umworbenen Arbeitnehmer an dessen Arbeitsplatz, um ihn für ein Konkurrenzunternehmen zu gewinnen, stellt noch kein unzulässiges Verhalten dar. Von Sittenwidrigkeit kann erst dann ausgegangen werden, wenn die bei der Abwerbung angewandten Mittel und der erstrebte Zweck sittlich zu missbilligen sind. Dies war hier nicht festzustellen, da sich der Headhunter auf einen fünfminütigen Anruf beschränkte und nach der Absage des Arbeitsnehmers auch keine weiteren Abwerbungsversuche mehr unternahm.
Es bleibt abzuwarten, welche Grundsätze der Bundesgerichtshof zu diesen umstrittenen Rechtsfragen aufstellen wird.
Urteil des LG Mannheim vom 19.06.2000; Az.: 24 U 2/00