Abwerben von Arbeitskräften eines insolventen Konkurrenzunternehmens
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist das Abwerben von Arbeitern, Angestellten und sonstigen Beschäftigten grundsätzlich zulässig. Ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann jedoch vorliegen, wenn besondere Umstände hinzutreten, so z. B. bei Anwendung eines verwerflichen Mittels oder bei Verfolgung eines verwerflichen Zwecks (Verleitung des Angesprochenen zum Vertragsbruch o. Ä.).
Das Oberlandesgericht Hamburg wendet diese Grundsätze auch bei Abwerbemaßnahmen gegenüber einem in Insolvenz geratenen Unternehmen an. Insolvenzverwalter können demzufolge aus einem solchen Vorgang in der Regel keine Schadensersatzansprüche herleiten. Dies gilt erst recht, wenn wie hier die Geschäftsleitung der in Insolvenz geratenen Firma mit der Übernahme der Arbeitskräfte und Kundendaten durch das vom Insolvenzverwalter verklagte Konkurrenzunternehmen einverstanden war, um die Belegschaft nicht in ihrem beruflichen Fortkommen zu behindern.
Urteil des OLG Hamburg vom 23.12.2004
5 U 29/04
Pressemitteilung des OLG Hamburg