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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Verjährungsfrist bei unerlaubter Handlung

Verjährungsfrist bei unerlaubter Handlung

Stellt ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zugleich eine unerlaubte Handlung gemäß §§ 823 ff BGB (Verjährungsfrist drei Jahre) dar, gilt für die Anspruchsverfolgung gleichwohl die kurze, sechsmonatige Verjährungsfrist des § 21 UWG.

Urteil des OLG Köln vom 20.12.2000; Az.: 6 U 88/00

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