Urteil
01.07.2008
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Verjährungsfrist bei unerlaubter Handlung
Stellt ein wettbewerbswidriges Verhalten im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zugleich eine unerlaubte Handlung gemäß §§ 823 ff BGB (Verjährungsfrist drei Jahre) dar, gilt für die Anspruchsverfolgung gleichwohl die kurze, sechsmonatige Verjährungsfrist des § 21 UWG.
Urteil des OLG Köln vom 20.12.2000; Az.: 6 U 88/00