Verjährungsfrist bei Erstellung einer Gartenanlage mit Pflasterarbeiten
Die Pflasterung der Terrasse, der Garagenzufahrt und des Weges zwischen Haus und Garage, die Herstellung einer Hofentwässerung und die Anlage des Gartens, die bei der Errichtung eines Einfamilienhauses auf Grund eines einheitlichen Vertrages übernommen werden, sind insgesamt Bauwerksarbeiten, für die nach § 638 Abs. 1 BGB die fünfjährige Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche gilt.
Liegt wie hier ein einheitlicher Vertrag vor, gilt die fünfjährige Verjährungsfrist auch dann für alle Arbeiten, wenn es sich nur teilweise um Arbeiten an Bauwerken (hier zweifelsfrei bei der Terrasse und der Pflasterung der Garagenzufahrt) handelt.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 12.05.2000
22 U 194/99
NJW-RR 2000, 1336