Verjährungsfrist bei Beratungsfehler
Verletzt ein Verkäufer die kaufvertragliche Nebenpflicht zur sachgemässen und umfassenden Aufklärung und Beratung über Eigenschaften der Kaufsachen, so unterliegen Schadensersatzansprüche des Käufers der kurzen, sechsmonatigen Verjährungsfrist. Dies gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs jedoch nicht ausnahmslos.
Hat sich die beratende Tätigkeit des Verkäufers nach Inhalt, Umfang, Intensität und Bedeutung für den Käufer so sehr verselbständigt, dass sie gewissermassen als andersartige, auf einer eigenen rechtlichen und tatsächlichen Grundlage beruhenden Aufgabe des Verkäufers erscheint, handelt es sich um eine vertragliche Verpflichtung eigener Art, die neben dem Kaufvertrag steht. In einem derartigen Fall ist ausnahmsweise von einer dreissigjährigen Verjährungsfrist für Beratungsfehler auszugehen.
Urteil des BGH vom 23.07.1997
VIII ZR 238/96
Betriebs-Berater 1997, 2131
RdW 1997, 2131
WM 1997, 2315
Der Betrieb 1997, 2071