Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Wettbewerbswidriges Handeln eines Reiseveranstalters bei Gesetzesverstoß
Nach § 651k Abs. 4 und 5 BGB darf ein Reiseveranstalter Reisepreiszahlungen des Reisenden vor Beendigung der Reise nur fordern oder annehmen, wenn er dem Reisenden einen Sicherungsschein übergeben hat oder den Nachweis einer entsprechenden Sicherungsleistung erbracht hat.
Ein Reiseveranstalter handelt wettbewerbswidrig, wenn er unter Verstoß gegen diese Vorschriften Zahlungen vom Reisekunden fordert oder entgegennimmt.
Urteil des BGH vom 24.11.1999
I ZR 171/97
NJW Heft 20/2000, Seite VIII