Wettbewerbswidrige Telefon-CD-ROM
EDV- und Softwarehändler, die Telefon-CD-ROMs zum Verkauf anbieten, handeln nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln wettbewerbswidrig, wenn mit dem Programm eine so genannte Rückwärtssuche möglich ist. Bei dieser Suchart besteht die Möglichkeit, durch Eingabe der Rufnummer den Namen und die Anschrift des Telefonteilnehmers ausfindig zu machen. Dies verstößt gegen zwingende Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes. Der Verkauf von Programmen, die gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen, ist unzulässig. Darin liegt zugleich eine Verletzung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb.
Urteil des OLG Köln vom 10.11.2000; Az.: 6 U 105/00