Ausschreibung mit Materialbeschränkung
Eine Gemeinde führte eine öffentliche Ausschreibung für Feuerwehrjacken durch. Die Beschreibung der Feuerwehrjacken war auf ein bestimmtes Material beschränkt. Der Anbieter eines Stoffes, der angeblich gleichermaßen für den Verwendungszweck geeignet ist, sah in der Beschränkung der Ausschreibung auf ein bestimmtes Material einen für ihn nachteiligen Wettbewerbsverstoß.
Das Oberlandesgericht Hamm stellte jedoch kein wettbewerbswidriges Handeln der Gemeinde fest. Diese trat hier als Letztverbraucherin auf und beteiligte sich nicht selbst an dem Wettbewerb im Bereich der Herstellung und Lieferung von Feuerwehrjacken. Die Richter räumten zwar ein, dass die Beschränkung der Ausschreibung auf ein bestimmtes Material möglicherweise geeignet war, den Wettbewerb der Hersteller und Lieferanten der ausgeschriebenen Artikel zu beeinflussen. Daraus ließ sich jedoch nicht die Vermutung herleiten, dass dies in der Absicht geschehen ist, den Wettbewerb eines bestimmten Anbieters zu fördern. Etwas anderes konnte sich nur dann ergeben, wenn es der Gemeinde darum ging, einen bestimmten Anbieter zu begünstigen oder zu benachteiligen. Derartige Umstände waren hier jedoch nicht ersichtlich. Danach wurde die Klage des durch die Ausschreibung praktisch ausgeschlossenen Herstellers abgewiesen.
Beschluss des OLG Hamm vom 15.04.1999
4 W 21/99
NJWE-WettbR 2000, 69