Ausschreibung: “Mehr an Eignung”
Bei der Auswahl von im Rahmen von Bauausschreibungen abgegebenen Angeboten, die für den Zuschlag in Betracht kommen, sind nur Bieter zu berücksichtigen, die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen die notwendigen Sicherheiten bieten. Dazu gehört, dass sie die erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzen und über ausreichende technische und wirtschaftliche Mittel verfügen. Dies bestimmt § 25 Nr. 2 Abs. 1 VOB/A.
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob die Eignungsprüfung der Bieter nach dieser Vorschrift in die spätere Prüfungs- und Wertungsphase erneut einfliessen darf. Dies verneinten die Karlsruher Richter, da die Bieter sonst der Willkür der Vergabestelle ausgeliefert wären. Schon aus Gründen der Rechtsstaatlichkeit, zu denen auch die Vorhersehbarkeit, Messbarkeit und Transparenz staatlichen Handelns gehören, ist es deshalb unabdingbar, dass die Zuschlagkriterien vorher, das heisst bei Aufforderung zur Angebotsangabe, bekanntgemacht werden, damit sich die interessierten Unternehmen hierauf einstellen können. Hat die Vergabestelle die generelle Eignung der in die engere Wahl gekommenen Bieter einmal bejaht, so kann der Zuschlag zu Lasten eines preislich günstigeren Anbieters nicht mehr mit der Begründung ‘Mehr an Eignung’ an einen anderen Mitbieter erfolgen. Eine besondere Eignung eines in die engere Auswahl aufgenommenen Bieters oder seine Erfahrung in Bezug auf das ausgeschriebene Vorhaben ist in § 25 VOB/A nicht angesprochen. Die ausschreibende Stelle darf demnach nicht nach Belieben weitere Vergabekriterien aufstellen.
Urteil des BGH vom 08.09.1998
X ZR 109/96
Der Betrieb 1998, 2416
WM 1998, 2385