Ausschluss säumiger Steuer- und Abgabenzahler von öffentlicher Ausschreibung
Nach der die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge regelnden EU-Richtlinie 92/50/EWG vom 1.6.1992 dürfen Unternehmen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden, wenn sie ihren Verpflichtungen zur Zahlung der Sozialbeiträge oder Steuern undAbgaben nicht nachkommen. Da die Richtlinie keine Definition der Tatbestandsvoraussetzung „mangelnde Erfüllung ihrer Verpflichtung“ enthält, ist es daher Sache der Mitgliedsstaaten, Inhalt und Umfang der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften sowie die Bedingungen ihrer Erfüllung festzulegen. Die Mitgliedsstaaten müssen in ihren Vergaberichtlinien die Frist festsetzen, innerhalb derer die Unternehmen ihren Verpflichtungen nachgekommen sein müssen. Als Fristbeginn kommen der Zeitpunkt der Einreichung der Teilnahmeanträge oder ein Zeitpunkt, der der Vergabe des Auftrags vorausgeht, in Betracht.
Urteil des EuGH vom 09.02.2006
C-226/04
Pressemitteilung des EuGH