Ausschluss eines Gesellschafters bei unzutreffendem Gesellschaftsvertrag
Der Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) sah den Ausschluss eines Gesellschafters durch die übrigen Gesellschafter bei grober Pflichtverletzung vor. Diese vertragliche Regelung erwies sich insoweit als problematisch, als die Gesellschaft nur aus zwei Personen bestand und der Gesellschaftsvertrag offenbar auf mehr als zwei Mitglieder angelegt war.
In einem derartigen Fall erfolgt die übernahme der Anteile des wegen grober Pflichtverletzung ausgeschlossenen Gesellschafters durch Gestaltungserklärung gegenüber dem ausscheidenden Gesellschafter. Unschädlich ist, dass hierbei der Begriff ‘Ausschluss’ gewählt wurde, da es sich von selbst versteht, dass es eine Ein-Mann-Gesellschaft des bürgerlichen Rechts nicht gibt und mithin die Gesellschaft der Parteien mit dem Ausscheiden des ‘ausgeschlossenen’ Gesellschafters ihr Ende gefunden hat. Auch bedurfte es einer im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Beschlussfassung über den Ausschluss nicht, weil der auszuschliessende Mitgesellschafter an der Ausübung seines Stimmrechts ohnehin gehindert gewesen wäre (vergleiche § 737 BGB) und der verbleibende Gesellschafter nur allein darüber hätte befinden können, ob der andere auszuschliessen war oder nicht.
Urteil des OLG Hamm vom 08.06.1999
27 U 18/99
ZIP 1999, 1484