Ausgeschlossener Gesellschafter hat kein Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht
Das Auskunfts- und Einsichtsrecht nach § 51a GmbHG steht nur einem Gesellschafter, nicht dem ausgeschiedenen (ausgeschlossenen) Gesellschafter zu. Wird ein Gesellschafter von der Gesellschafterversammlung ausgeschlossen, nachdem von ihm ein Informationserzwingungsverfahren eingeleitet wurde, so tritt hierdurch regelmäßig die Erledigung der Hauptsache ein. Verfolgt der Gesellschafter seinen Antrag auf Informationserteilung gleichwohl weiter, ist seine Klage als unbegründet zurückzuweisen.
Das Gericht ist im Rahmen eines Informationserzwingungsverfahrens an den Beschluss der Gesellschafterversammlung über den Ausschluss des Gesellschafters gebunden. Dies gilt auch dann, wenn der Beschluss wegen materieller oder formeller Mängel anfechtbar ist. Ein derartiger Beschluss ist nur dann unbeachtlich, wenn er wegen besonders schwerer Mängel nichtig ist.
Beschluss des OLG Karlsruhe vom 30.12.1998
15 W 13/98
NJW-RR 2000, 626