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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Vereinbarung über Rückübertragung von Gesellschaftsanteilen (Manager-Modell)

Vereinbarung über Rückübertragung von Gesellschaftsanteilen (Manager-Modell)

Insbesondere in größeren Unternehmen ist es mittlerweile eine Selbstverständlichkeit, die Motivation leitender Mitarbeiter durch Unternehmensbeteiligungen zu fördern. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit einem solchen Manager-Modell zu befassen und stellte hierzu folgende Grundsätze auf.In Personengesellschaften und GmbHs sind Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen („Hinauskündigungsklauseln”), grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Dieser Grundsatz steht jedoch einem sog. Mitarbeitermodell nicht entgegen, bei dem einem verdienten Mitarbeiter oder Geschäftsführer des Gesellschaftsunternehmens – unentgeltlich oder gegen Zahlung eines Betrages in Höhe nur des Nennwerts – eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt wird, die er bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen zurückübertragen muss. Diese Regelung stellt keine unzulässige Kündigungserschwerung dar.

Auch die Beschränkung der dem Mitarbeiter bei der Rückübertragung des Gesellschaftsanteils zu zahlenden Abfindung auf den Betrag, den er für den Erwerb des Anteils gezahlt hat, und damit der Ausschluss von etwaigen zwischenzeitlichen Wertsteigerungen ist grundsätzlich zulässig. Die Karlsruher Richter begründeten dies im Wesentlichen damit, dass die beteiligten Mitarbeiter die ihnen eingeräumte Gesellschafterstellung lediglich treuhänderisch ausüben und kein berechtigtes Interesse daran besteht, auch nach deren Ausscheiden noch an der Gesellschaft beteiligt zu sein. Die Einräumung derartiger Beteiligungen ist vielmehr nur denkbar, wenn sie am Ende der Unternehmenszugehörigkeit zurückgegeben und sodann auf die nachfolgenden Mitarbeiter übertragen werden können.

Urteil des BGH vom 19.09.2005

II ZR 342/03

BGHR 2005, 1541

RdW 2005, 660

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