Handelsvertreter: fehlende Vereinbarung über nachvertragliches Wettbewerbsverbot
Ein dem Handelsvertreter lediglich für die Vertragszeit auferlegtes Wettbewerbsverbot wirkt grundsätzlich nicht nach Vertragsende fort. Besteht danach kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, ist der Handelsvertreter grundsätzlich berechtigt, nach Vertragsende die Kunden des bisherigen Geschäftsherrn zu bewerben. Will der Unternehmer dies verhindern, so muss er mit seinem ehemaligen Mitarbeiter eindeutig und unmissverständlich ein rechtswirksames nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbaren. Andernfalls kann er das Vorgehen seines früheren Handelsvertreters nur dann beanstanden, wenn sich dieser beim Wettbewerb um die Kundschaft unlauterer Mittel bedient. “br/>Urteil des OLG Düsseldorf vom 28.03.2003