Handelsvertreter: Einschränkung von Überhangprovisionen
Ein formularmässiger Handelsvertretervertrag enthielt folgende Klausel: ‘Für Verträge, die während der Vertragszeit abgeschlossen werden, aber erst nach Vertragsbeendigung ausgeführt werden, erhält der Handelsvertreter nur dann Provision, wenn die Ausführung des Auftrages innerhalb von sechs Monaten nach Ausscheiden des Handelsvertreters erfolgt’. In einer einzelvertraglichen Vereinbarung hätte diese Regelung rechtlich durchaus Bestand haben können. Da die Klausel jedoch in einem formularmässigen Handelsvertretervertrag stand, war ihre Wirksamkeit nach den Regeln des AGB-Gesetzes zu beurteilen.
Die Klausel hielt einer überprüfung nach dem AGB-Gesetz laut der Entscheidung des Bundesgerichtshofs jedoch nicht stand, da sie den Handelsvertreter unangemessen benachteiligte. Massgebend für das Gericht war insbesonders, dass nach der Vereinbarung der Anspruch des Vertreters auf Zahlung der sogenannten überhangprovision auch dann nicht mehr bestand, wenn das Unternehmen selbst die Ausführung des Auftrages über die Frist von sechs Monaten hinaus verzögerte. So lag es praktisch in der Hand des Unternehmens, den Wegfall der Provision des ausgeschiedenen Handelsvertreters herbeizuführen.
Urteil des BGH vom 10.12.1997
VIII ZR 107/97
RdW 1998, 177