Handelsvertreter: Kauf einer Musterkollektion
Nach § 86a HGB hat ein Unternehmer dem Handelsvertreter die zur Ausübung seiner Tätigkeit erforderlichen Unterlagen wie Muster, Zeichnungen, Preislisten, Werbedrucksachen sowie Geschäftsbedingungen zur Verfügung zu stellen. Danach ist eine Vereinbarung, die den Handelsvertreter zum Kauf der ihm vom Unternehmer überlassenen Musterkollektion verpflichtet, auch in Form eines Individualvertrages unwirksam. Die im § 86a Abs. 1 HGB geregelten Pflichten des Unternehmers können vertraglich weder eingeschränkt noch erweitert werden. Der Unternehmer darf deshalb die Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung nicht davon abhängig machen, dass er für die Kollektionen vom Handelsvertreter eine Bezahlung erhält.
Urteil des OLG München vom 03.03.1999
7 U 6158/98
Der Betrieb 1999, 1007