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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Ausschluss von Reklamationen wettbewerbswidrig

Ausschluss von Reklamationen wettbewerbswidrig

In einem Möbel-Abholmarkt war ein Hinweisschild aufgestellt, wonach Selbstabholer die einwandfreie Beschaffenheit von Glasplatten, Glastüren und ähnlichen Waren sofort bei der übernahme zu überprüfen hatten. Spätere Reklamationen könnten danach nicht mehr berücksichtigt werden.

Das Landgericht Berlin hielt diese Praxis für wettbewerbswidrig, da kleinere Beschädigungen an den Glasteilen nicht unbedingt sofort und vor Ort, sondern oft erst beim Auspacken der Ware erkennbar sind. Das Gericht sah in dem beanstandeten Hinweisschild die Gefahr, dass Kunden ihre eigentlich berechtigten Reklamationen nicht vorbringen oder Mitarbeiter des Abholmarkts begründete Mängelrügen zurückweisen würden.

Urteil des LG Berlin vom 20.10.1999
26 O 257/99

RdW Heft 2/2000, Seite IV

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