Ausschluss aus einem Wirtschaftsverein
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterliegen vereinsrechtliche Disziplinarmassnahmen der Kontrolle durch die staatlichen Gerichte. Diese muss jedoch in grundsätzlicher Anerkennung der Vereinsautonomie bestimmte Grenzen einhalten. Die Gerichte können nachprüfen, ob die verhängte Massnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung hat, ob das satzungsmässig vorgeschriebene Verfahren beachtet ist, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstösse vorkommen und ob die Massnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist. Auch dürfen die Gerichte darüber befinden, ob die der Ausschliessungsentscheidung zugrunde gelegten Tatsachen, bei objektiver und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichteter Ermittlung zutreffend festgestellt wurden. Ob der Sachverhalt sodann die getroffene Massnahme rechtfertigt, kann der Verein in Ausübung seiner Vereinsgewalt eigenverantwortlich entscheiden.
Bei Monopolverbänden und Vereinigungen mit einer überragenden Machtstellung sind jedoch die Grenzen der Vereinsautonomie enger zu ziehen. Da ein Ausschluss um so eher unbillig sein wird je wichtiger für den Betroffenen die Mitgliedschaft ist, sind dem Beurteilungs- und Ermessensspielraum enge Grenzen gesetzt.
Urteil des BGH vom 09.06.1997
II ZR 303/95
Betriebs-Berater 1997, 1965
WM 1997, 1701