Urteil
01.07.2008
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Ausschreibung muss losweise Vergabe mehrerer Leistungen ermöglichen
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle verstößt es gegen den Wettbewerbsgrundsatz des § 97 Abs. 1 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen), wenn in einer Ausschreibung die an und für sich mögliche losweise Vergabe mehrerer Leistungen ausgeschlossen wird, von denen ein Teil nur von einem Bieter erbracht werden kann und damit das Ergebnis des Zuschlages praktisch vorweggenommen wird.
Beschluss des OLG Celle vom 24.05.2007
13 Verg 4/07
Pressemitteilung des OLG Celle