Wettbewerbswidriger Telefonanruf eines Bankangestellten
Eine Frau unterhielt bei einer Genossenschaftsbank zwei Sparkonten. Die Bank vermittelt mit Hilfe Ihrer Mitarbeiter für eine große Versicherungsgesellschaft Versicherungsverträge. Ein Mitarbeiter der Bank nahm daher mit der Kundin Kontakt auf und bat diese um einen Termin ‘wegen einer Steuerersparnissache’. Bei dem Hausbesuch bot der Bankangestellte der Frau sodann einen Lebensversicherungsvertrag an. Diese Vorgehensweise wurde durch einen Verbraucherverband beanstandet. In dem Prozeß berief sich die Bank auf folgende, in dem Kontoeröffnungsantrag enthaltene Klausel: ‘Der Konto-/Depotinhaber ist mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank einverstanden/nicht einverstanden’. Das Kästchen vor dem Wort ‘einverstanden’ war in den Kontoeröffnungsanträgen der Kundin jeweils angekreuzt. Dies rechtfertigt gleichwohl nicht die telefonische Kontaktaufnahme zum Zwecke des Abschlusses einer Lebensversicherung.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verstößt ein Telefonanruf bei einer Privatperson zu Werbezwecken grundsätzlich gegen die guten Sitten des Wettbewerbs. Ein Eindringen in den geschützten Privatbereich ist danach nur zulässig, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt hat. Hier hatte die Kundin der Bank ihre Zustimmung nur zur Beratung in ‘Geldangelegenheiten’ und nicht in Versicherungsfragen erteilt. Der unaufgeforderte Telefonanruf des Bankangestellten war daher durch die Klausel im Kleingedruckten nicht gedeckt und damit wettbewerbswidrig.
Urteil des OLG Stuttgart vom 22.08.1997
2 U 121/97
Betriebs-Berater 1997, 2181