Telefonwerbung bei Privatpersonen
Ein Telefonanruf zu Werbezwecken ist im Privatbereich grundsätzlich nicht zulässig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Angerufene vorher ausdrücklich oder durch sein eindeutiges Verhalten sein Einverständnis erklärt hat. Andernfalls liegt nämlich ein Wettbewerbsverstoß vor. Dies gilt auch für Anrufe, die der Vorbereitung eines häuslichen Vertreterbesuchs dienen. Ein vermutetes Einverständnis des Angerufenen kann eine Telefonwerbung im geschäftlichen, nicht aber im privaten Bereich rechtfertigen.
Problematisch kann die Beurteilung sein, ob eine gültige Einverständniserklärung durch den Angerufenen vorliegt. Insbesondere wenn die Einverständniserklärung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines von dem Angerufenen früher abgeschlossenen Vertrags enthalten ist. Der Bundesgerichtshof verneinte die Wirksamkeit bei einer von einer Bank anlässlich einer Kontoeröffnung verwendeten Vertragsklausel folgenden Inhalts: „Der Kontoinhaber ist mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank einverstanden“. Eine derartige Regelung im Kleingedruckten eines Vertrages benachteiligt den Kunden in unangemessener Weise und verstößt daher gegen das AGB-Gesetz. Somit war ein späterer Anruf eines Bankmitarbeiters zum Zwecke des Abschlusses einer Kapitallebensversicherung als wettbewerbswidrig anzusehen.
Urteil des BGH vom 27.01.2000
I ZR 241/97
RdW 2000, 433