Unaufgeforderte Telefonwerbung
Mitarbeiter eines Telefonbuchverlages nahmen telefonisch Kontakt mit Gewerbetreibenden auf, die in ihren Telefonbüchern Werbung geschaltet hatten, um den Kunden neue Vorschläge für Werbeeintragungen zu unterbreiten und sie für den Abschluß eines neuen Veröffentlichungsvertrages zu gewinnen.
Das Oberlandesgericht Köln sah in dieser Art der Kontaktaufnahme einen Verstoß gegen § 1 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Telefonwerbung gegenüber gewerblich tätigen Personen, zu denen noch kein Kontakt besteht, ist nach der Rechtsprechung nur zulässig, wenn der Angerufene sein Einverständnis mit derartigen Telefongesprächen erklärt hat oder vom Anrufer aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden an dem Gespräch vermutet werden kann. Hierfür reicht das möglicherweise bestehende bloße Interesse an den angebotenen Veränderungen der Inserate jedoch nicht aus. Erforderlich ist vielmehr der Wunsch des Angerufenen, gerade telefonisch und nicht auf andere, weniger störende Weise über das Angebot informiert zu werden.
Urteil des OLG Köln vom 04.09.1998
6 U 21/98 (nicht rechtskräftig)
CR 1999, 160