Unzulässiger Werbeanruf einer Versicherung
Privatpersonen müssen unaufgeforderte Werbeanrufe nicht hinnehmen. Ein unzulässiger Werbeanruf einer Versicherung liegt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt bereits dann vor, wenn der Anrufende eine Verlängerung, Ausweitung oder Ergänzung des bestehenden Versicherungsschutzes anbietet.
Derartige Anrufe sind nur dann nicht wettbewerbswidrig, wenn der Versicherungskunde einer telefonischen Kontaktaufnahme ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat. Für eine Einwilligung des Versicherungskunden in die Telefonwerbung reicht es jedoch nicht aus, dass er anlässlich des Abschlusses des Versicherungsvertrags seine Telefonnummer angegeben hat.
Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 21.07.2005
6 U 175/04
Pressemitteilung des OLG Frankfurt