Wettbewerbswidrige Telefonwerbung
In letzter Zeit häufen sich immer mehr Anrufe bei privaten Kunden, seitens größerer Versicherungsunternehmen. Meist ist der Kunde bei diesen Unternehmen im Bereich einer Sparte bereits versichert. Die Versicherung wirbt telefonisch um den Abschluß weiterer privater Versicherungsverträge.
Ein Versicherungsvertreter rief unaufgefordert in der Privatwohnung einer Kundin an. Für die Kundin und deren Tochter bestanden bereits Versicherungen. Der Vertreter fragte nach, ob nicht auch für den Sohn eine gleichartige Versicherung abgeschlossen werden soll. Von diesem Anruf erfuhr ein Verbrauchgerschutzverein und verklagte die Versicherungsgesellschaft.
Der BGH entschied, daß Telefonwerbung gegenüber einem privaten Versicherungsnehmer, zu dem Zweck, ihm zu der Versicherung eines weiteren Risikos zu veranlassen, dann wettbewerbswidrig ist, wenn nicht der Angerufene zuvor ausdrücklich oder stillschweigend sein Einverständnis erklärt hat.
Die Versicherungsgesellschaft wurde verurteilt, derartige Anrufe zu unterlassen.
Urteil des BGH vom 08.12.1994
IZR 189/92,
Betriebs Berater 1995, 1211