Telefonwerbung für Kfz-Vermittlung
Ein Privatmann bot in einer Zeitungsanzeige seinen PKW zum Kauf an . Auf dieses Inserat meldete sich bei ihm eine Firma, die Gebrauchtwagen vermittelt, und bot dem Verkäufer ihre Dienste an.
Der Inserent teilte dies dem Verbraucherverband mit, der den Anrufer wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens verklagte. Die Klage hatte Erfolg. Nach ständiger Rechtsprechung sind Telefonanrufe zu Werbezwecken nur dann gestattet, wenn der Angerufene zuvor ausdücklich oder durch sein Verhalten sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt hat.
In dem aufgegebenen Zeitungsinserat sahen die Richter vom Landgericht Stuttgart keine stillschweigende Einwilligung oder gar eine Aufforderung an gewerbliche Autovermittler, mit dem privaten Verkäufer telefonisch in Kontakt zu treten.
Der Autovermittler hat derartige Anrufe daher künftig zu unterlassen.
Urteil des LG Stuttgart vom 26.08.1994; 2 U 67/94