Wettbewerbswidrige Warnung einer Bank vor Geldanlage
Besteht kein entsprechender Beratungsvertrag und ergibt sich auch unter sonstigen Gesichtspunkten keine Aufklärungspflicht, darf eine Bank ihren Kunden nicht unaufgefordert vor einem riskanten Geldgeschäft warnen.
Ein Mann unterhielt bei einer Sparkasse ein Girokonto. Ein Sparkassenangestellter bemerkte auf den Kontoauszügen des Kunden eine größere Abbuchung zu Gunsten einer Finanzanlagegesellschaft, vor deren Anlagegeschäften wegen des hohen Risikos kurz vorher in einem Artikel der Zeitschrift “Stern” gewarnt wurde. Der Angestellte schickte dem Kunden den entsprechenden Artikel unaufgefordert zu. Als die Anlagegesellschaft hiervon erfuhr, nahm sie die Bank auf Unterlassung in Anspruch. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wertete das Verhalten der Sparkasse als Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb (§ 1 UWG). Die Sparkasse wäre zur übersendung des Artikels an ihren Kunden nur dann berechtigt gewesen, wenn in Bezug auf Anlagegeschäfte ein entsprechender Beratungsvertrag bestanden hätte. Dies war jedoch nicht der Fall, da der Kunde bei dem Geldinstitut lediglich ein Girokonto unterhielt. Da sich auch aus keinem anderen Gesichtspunkt eine Aufklärungspflicht der Sparkasse hinsichtlich des riskanten Geldgeschäftes ergab, hätte sie sich jeglicher Beeinflussung des Kunden enthalten müssen.
Beschluss des OLG Frankfurt a. M. vom 09.02.2000
6 W 210/99
NJW-RR 2000, 1000