Wettbewerbswidrige Abbildung einer Europaflagge
Aus der Abbildung einer Europaflagge auf der Verpackung eines Produkts können Verbraucher nicht nur schließen, dass es sich um ein Unternehmen handelt, das seinen Sitz in Europa hat, sondern auch, dass das Unternehmen mit dem so beworbenen Erzeugnis auf dem Markt eine europäische Bedeutung hat. Daraus folgt allerdings nicht, dass das Unternehmen mit dem Produkt in allen wesentlichen Staaten Europas Marktführer sein oder wenigstens zur Spitzengruppe gehören muss. Vielmehr genügt, dass das Produkt in diesen Ländern ebenfalls vertrieben wird. Lediglich die Planung des Vertriebs reicht hierbei jedoch nicht aus.
Urteil des OLG Hamburg vom 28.01.1999
3 U 211/98
NJWE-WettbR 1999, 172