Benneton-Werbung und kein Ende I
Die einzigen positiven Schlagzeilen für den italienischen Textilkonzern Benneton liefert seit Monaten nur der deutsche Michael Schuhmacher mit seinem Formel 1-Siegen. Ansonsten erregen die Modemacher nur mit einem Mehrfrontenkrieg vor den deutschen Gerichten Aufsehen.
Der BGH* erklärte nun einige Motive der umstrittenen Benneton-Werbung für sittenwidrig und damit wettbewerbswidrig. Die Darstellung einer im ölteppich schwimmenden Ente und schwerarbeitender Kinder der Dritten Welt seien nur darauf gerichtet, daß Mitleid der Verbraucher anzusprechen. Die Abbildung eines menschlichen Gesässes mit dem Stempel ‘H.I.V.-positive’ mißachte nach Auffassung der Richter die Menschenwürde. In seiner Begründung wies das Gericht darauf hin, daß Leid und Elend nicht für betriebswirtschaftliche Zwecke mißbraucht werden darf.
Angeblich aufgrund dieser Schockwerbung mußten Benneton-Läden über Jahre hinweg erhebliche Umsatzeinbußen hinnehmen und zogen gegen Benetton vor Gericht. Eine erste Entscheidung ging jedoch zugunsten des Bekleidungsherstellers aus. Nach Auffassung des LG Kassel konnte der Händler nicht beweisen, daß die Umsatzrückgänge auf die Werbekompanie zurückzuführen sein. Das Urteil ist sicherlich richtungsweisend für die noch laufenden Verfahren.
Nun haben die zu einem Interessenverband zusammengeschlossenen Bennetonhändler auch noch das Bundeskartellamt angerufen, das vor dem Hintergrund der Umsatzschädigenden, auf Schockeffekte zielende Werbekampagne die bestehenden Verträge zwischen Konzern und Händler prüfen soll. Die gebeutelten Händer sprechen von sogenannten ‘Knebelverträgen’.
Danach ist vorerst nicht mit einem Ende der Negativschlagzeilen zu rechnen.
Urteil des BGH vom 06.07.1995
I ZR 110/93