Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Zulässige “Kussmund”-Werbung eines Zahnarztes

Zulässige “Kussmund”-Werbung eines Zahnarztes

Ein Zahnarzt schaltete in regionalen Zeitungen und in Kino-Programmheften Anzeigen, in denen ein Kussmund als Blickfang abgebildet war. Die zuständige Zahnärztekammer hielt die Werbung für standes- und wettbewerbswidrig. Das Oberlandesgericht Hamm befasste sich zunächst mit grundsätzlichen Fragen des (zahn-)ärztlichen Werberechts.

Das generelle Werbeverbot für Ärzte ist verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass nur berufswidrige Werbung unzulässig ist. Dagegen muss für eine interessengerechte und sachangemessene Information im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben. In dem konkreten Fall sahen die Richter in der Abbildung des Kussmundes keine unsachliche Werbung. Die Abbildung eines Mundes weist als Aufhänger auf den Bereich der ästhetischen Zahnmedizin hin, die einen Tätigkeitsschwerpunkt des beklagten Zahnarztes darstellt. Allein die Tatsache, dass der blickfangmäßig abgebildete Mund dazu diente, das Auge des Betrachters auf die Anzeige zu lenken, macht diese nicht unsachlich. Dies gilt auch dann, wenn die reinen Sachinformationen wie Adresse, Sprechzeiten und Hinweise auf Tätigkeitsbereiche des Arztes optisch dahinter zurücktreten.

Urteil des OLG Hamm vom 07.06.2005

4 U 34/05

OLGR Hamm 2006, 50

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