Wettbewerbswidrige Veräußerung von Händler-Testsoftware
Einem EDV-Händler standen mehrere Händler-Testversionen eines Standardcomputerprogramms zur Verfügung. Er entfernte den vom Hersteller angebrachten Aufkleber „nicht zum Wiederverkauf“ und verkaufte die Programme an Endkunden weiter.
Das Oberlandesgericht München sah darin wegen Irreführung der Kunden einen Verstoß gegen das Wettbewerbsgesetz. Ein Händler ist verpflichtet, seine Abnehmer über die wahren Eigenschaften eines Produkts und damit über die mit dem Erwerb einer Testversion möglicherweise verbundenen Nachteile aufzuklären. Dies hatte der Händler unterlassen. Er hätte seine Kunden insbesondere darauf hinweisen müssen, dass sie beim Erwerb des Programms keinen Anspruch auf Lieferung einer aktualisierten Programmversion (Update) haben, die in der Regel um 30 bis 50 Prozent billiger ist als eine neue Vollversion.
Urteil des OLG München vom 29.07.1999
29 U 3143/99
Computer und Recht 2000, 211