Möbelumtauschrecht zulässig
Ein Möbelhaus bot seinen Kunden eine so genannte „Gefällt-nicht-Garantie“ an. Die Leistung wurde im Werbetext wie folgt erklärt: „Bei uns ist Umtausch kein Problem! Sie können ab sofort alle bei uns gekauften (unbenutzten und nicht individuell für Sie bestellten) Möbel und Artikel, die Ihnen wider Erwarten nicht gefallen sollten, innerhalb von drei Monaten problemlos umtauschen!“. Ein Mitkonkurrent sah in dem gewährten Umtauschrecht eine wettbewerbswidrige Zugabe.
Dem folgte der Bundesgerichtshof nicht. Ob es sich um eine unzulässige Zugabe handelt, hängt insbesondere davon ab, ob für das zugesagte Umtauschrecht eine sachliche Rechtfertigung besteht. Dies bejahten die Karlsruher Richter im vorliegenden Fall. Gerade beim Möbelkauf ist der Kunde oftmals erst nach Aufstellen der Möbel in seiner Wohnung in der Lage zu beurteilen, ob diese seinen Vorstellungen entsprechen und insbesondere zu seiner Einrichtung passen. Danach scheint es durchaus sachgerecht, einem Möbelkunden ein befristetes Umtauschrecht einzuräumen. Da das Umtauschrecht auch lediglich eine sachliche Verbesserung der Hauptleistung und nicht eine besondere unentgeltliche Nebenleistung darstellte, lag keine unzulässige Zugabe vor.
Urteil des BGH vom 29.06.2000
1 ZR 155/98
RdW 2000, 624; Betriebs-Berater 2000, 1959