Wettbewerbsverbot zwischen Ärzten
Die Rechtmässigkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist stets im Einzelfall zu beurteilen und richtet sich nach dem Gegenstand des Verbots, aber auch nach dessen zeitlicher Dauer und räumlicher Erstreckung.
Danach ist eine nachvertragliche Wettbewerbsvereinbarung zweier in Gemeinschaftspraxis tätiger Mediziner unzulässig, wenn darin vorgesehen ist, dass der Verpflichtete für die Dauer von fünf Jahren nach seinem Ausscheiden keine eigene Praxis im Umkreis von fünf Kilometern Luftlinie gründen darf. Die räumliche Erstreckung des Wettbewerbsverbots hielt das Landgericht Hannover für unbedenklich. Es sah jedoch einen Verstoss gegen schutzwürdige Belange des Betroffenen, da dieser aufgrund des Wettbewerbsverbots länger als zwei Jahre an der Ausübung seines Berufs gehindert wurde. Danach war die vertragliche Vereinbarung auf das gesetzlich noch zulässige Mass (zeitliche Beschränkung von zwei Jahren) anzupassen.
Urteil des LG Hannover vom 22.04.1998
12 O 165/97 (nicht rechtskräftig)
Betriebs-Berater 1998, 1501