Unwirksames Wettbewerbsverbot unter Ärzten
Der Gesellschaftsvertrag mehrerer selbständig praktizierender Tierärzte enthielt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, nach dem ein ausscheidender Gesellschafter ‘im Umkreis von 30 Kilometern vom Sitz der Praxis keinerlei tierärztliche Tätigkeit ausüben darf’.
Der Bundesgerichtshof erklärte das vereinbarte Wettbewerbsverbot für sittenwidrig und damit nichtig, da es in zeitlicher, räumlicher und gegenständlicher Hinsicht über das notwendige Mass weit hinausging. Die Vereinbarung war daher insgesamt nichtig und konnte auch nicht durch eine Festlegung des Gerichts von zeitlichen, räumlichen und gegenständlichen Grenzen des Verbots ersetzt werden.
Urteil des BGH vom 14.07.1997
II ZR 238/96
NJW Heft 37/97, Seite VIII