Keine Erbringung der Stammeinlage bei “Cash-Pool-Verfahren”
Nach § 8 Absatz 2 GmbH-Gesetz müssen die Stammeinlagen der Gesellschafter zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehen. GmbH-Gesellschafter können ihre aufgrund einer Kapitalerhöhung bestehende Einlageschuld nicht in der Art vorschriftsmäßig erbringen, wenn der eingezahlte Betrag im Rahmen eines so genannten Cash-Pool-Verfahrens sofort wieder vom Konto der Gesellschaft abgebucht wird. Der Bundesgerichtshof sieht in dieser Einlageform in der Regel ein unwirksames Umgehungsgeschäft in Form einer verdeckten Sacheinlage.
Innerhalb eines Cash-Pool-Systems werden zugunsten oder zulasten des Zentralkontos einer Konzerngesellschaft sämtliche „Quell- und Nebenkonten“ der anderen teilnehmenden Gesellschaften „auf gestellt“. Die Übertragung der Guthaben und Debetsalden erfolgt dabei jeweils mit endgültiger Wirkung.
Urteil des BGH vom 16.01.2006
II ZR 75/04
Pressemitteilung des BGH