Urteil
01.07.2008
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Rückständige Stammeinlage eines arglistig getäuschten Anteilserwerbers
Hat ein Gesellschafter den Erwerb seines GmbH-Anteils angefochten, weil er vom Veräußerer über die vollständige Erbringung der Stammeinlage arglistig getäuscht wurde, und hat er die Anfechtung auch gegenüber der Gesellschaft angezeigt, kann er von Gläubigern oder – wie hier – vom Insolvenzverwalter nicht auf Zahlung der rückständigen Einlage in Anspruch genommen werden. Durch die Anfechtung ist der Anteilserwerb als von Anfang an nichtig anzusehen.
Urteil des OLG Hamm vom 13.12.2005
27 U 43/05
Pressemitteilung des OLG Hamm