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Urteil 01.07.2008 rechtsanwalt.com

Nachweis der Erbringung der Stammeinlage auch bei “Alt-GmbH”

Nachweis der Erbringung der Stammeinlage auch bei “Alt-GmbH”

Der Gesellschafter einer GmbH muss für die gesamte Dauer des Bestehens der Gesellschaft mit der Geltendmachung der Einlagenforderung durch Gesellschaftsgläubiger oder – wie hier – durch einen Insolvenzverwalter rechnen. Er sollte daher die entsprechenden Zahlungsbelege aufbewahren.Der Gesellschafter trägt auch dann uneingeschränkt die Beweislast für die Erbringung der Stammeinlage, wenn die Gründung der Gesellschaft mehr als 25 Jahre zurückliegt. Ihm kommen insoweit keine Beweiserleichterungen zugute, da im Gesetz nicht bestimmt ist, bis zu welchem Zeitpunkt die Stammeinlage spätestens vollständig erbracht sein muss.

Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 18.07.2005

1 U 109/05

Pressemitteilung des OLG Frankfurt

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