Nachweis der Einlage bei GmbH-Gründung
Der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer zu gründenden GmbH meldete im Februar 1997 die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister an. Er versicherte hierbei, dass die Stammeinlage in Höhe von 50.000 DM in bar erbracht worden sei und der Gesellschaft zur freien Verfügung stehe. Die Eintragung der GmbH verzögerte sich um mehrere Monate. Das Registergericht forderte den GmbH-Gründer im Mai 1997 auf, erneut einen Nachweis über die erbrachte Einlage und die freie Verfügbarkeit hierüber zu erbringen. Der Gesellschafter legte daraufhin eine mit der Eröffnungsbilanz identische Zwischenbilanz vor und versicherte zugleich, dass sich die Stammeinlage nach wie vor ‚in bar‘ in den Geschäftsräumen befinde. Das Registergericht hatte erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Angaben und versagte daraufhin die Eintragung der GmbH.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf teilte die Bedenken des Registergerichts. Die Aufbewahrung von 50.000 DM in bar in den Geschäftsräumen der Gesellschaft widerspricht jeglicher wirtschaftlicher Vernunft, so dass die Versicherung über die in bar erbrachte Stammeinlage als unglaubhaft anzusehen ist. Die Aufbewahrung derartig hoher Geldbeträge in den Geschäftsräumen erschien dem Gericht schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung fernliegend. Es hielt nach alledem die Ablehnung der Eintragung für rechtens.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 03.12.1997
3 Wx 545/97
GmbHR 1998, 235
RdW 1998, 370