Nachweis des Abschickens einer Abmahnung reicht
In einem wettbewerbsrechtlichen Verfahren räumte der beklagte Augenoptiker sein Fehlverhalten umgehend ein. Er meinte jedoch, die Kosten des Verfahrens nicht tragen zu müssen, weil er die vorangegangene Abmahnung (angeblich) nicht erhalten hatte.
Dem trat das Oberlandesgericht Stuttgart mit folgenden Argumenten entgegen: In Wettbewerbsangelegenheiten besteht ein erhebliches Interesse an der raschen und endgültigen Einstellung des Wettbewerbsverstoßes. Deshalb sind an die Abmahnungen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Es muß daher ausreichen, wenn der Abmahnende nachweist, ein richtig adressiertes und frankiertes Abmahnschreiben zur Post gegeben zu haben. Auf den tatsächlichen Zugang kommt es nicht an.
Dieses sicherlich umstrittene Urteil stellt eine Abkehr von den in anderen Rechtsbereichen (insbesondere Arbeitsrecht) geltenden Grundsätzen dar. Danach muß der Absender unzweifelhaft den Zugang seines Schreibens (z.B. durch Einschreiben mit Rückschein) nachweisen.
Beschluß des OLG Stuttgart vom 09.02.1996
2 W 57/95
RdW 15/96, Seite III