Urteil
01.07.2008
rechtsanwalt.com
Nachweis von Mobilfunktelefonaten
Ein Mobilfunkanbieter ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, zum Nachweis der Richtigkeit der Rechnung sämtliche Einzelgespräche nachzuweisen.
Das Telefonunternehmen kann sich dabei nicht auf eine in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) “versteckte” Klausel berufen, wonach der Kunde sein Einverständnis zur sofortigen Löschung der Telefondaten erteilt hat. Eine derartige Klausel ist nur wirksam, wenn der Kunde zugleich eindeutig auf die für ihn nachteiligen Folgen hingewiesen wurde. Der in den AGB enthaltene Hinweis, dass eine Nachprüfung nicht möglich sei, reicht hierfür nicht aus.
Urteil des LG Memmingen, Az.: 1 S 297/01