Nachweis der Richtigkeit einer Telefonrechnung
In einem Vertrag mit einem privaten Telefondienstunternehmen kreuzte der Kunde im Antragsformular die Wahlmöglichkeit der vollständigen Löschung der aufgezeichneten Daten sofort nach Rechnungsversand an. In der Folgezeit kam es zum Streit über die Berechtigung der in Rechnung gestellten Telefongebühren.
Wählt ein Kunde bei Abschluss des Vertrages die Alternative der vollständigen Löschung seiner personenbezogenen Daten nach der Versendung der Entgeltrechnung, kann das Unternehmen die vom Kunden getätigten Verbindungen nicht mehr konkretisieren und darlegen. Das Telefonunternehmen wird dann von der Verpflichtung zur Vorlage dieser Daten zu Beweiszwecken für die Richtigkeit der Entgeltrechnung frei. Dies entbindet ein Telekommunikationsunternehmen aber im Streit um die Richtigkeit der Telefonrechnung nicht davon, substantiiert darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass es über Aufzeichnungsvorrichtungen verfügt, die die Korrektheit der automatischen Gebührenerfassung darlegen. Dem Telefondienstbetreiber stand im konkreten Fall trotz des Nachweises einer ordnungsgemäss funktionierenden automatischen Gebührenerfassung kein Anspruch aus der bestrittenen Telefonrechnung zu. Nach Auffassung des Landgerichts Ulm hat nämlich der Dienstanbieter den Kunden, der die Wahl zur vollständigen Löschung seiner Verbindungsdaten wünscht, bei Vertragsschluss davor zu warnen, dass ihm im Streitfall Beweisnachteile entstehen können. Da das Telekommunikationsunternehmen diese Hinweispflicht verletzt hatte, musste der Kunde die bestrittene Rechnung nicht bezahlen.
Urteil des LG Ulm vom 27.01.1999
1 S 244/98
ZAP EN-Nr. 285/99
MDR 1999, 472