Urteil
01.07.2008
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Nachweis eines Einspruchs per Fax
Ein Einspruch gegen einen Steuerbescheid kann rechtswirksam auch per Telefax eingelegt werden. Der Versender hat dann im Streitfall den rechtzeitigen Zugang bei der Finanzbehörde nachzuweisen. Dies geschieht in der Regel durch die Vorlage des vom Faxgerät ausgegebenen Einzelnachweises.Die Vorlage einer Telefonrechnung gilt hingegen nicht als ausreichender Nachweis für die Übersendung, da hier nur die Dauer einer bestimmten Verbindung aufgezeigt wird. Ein Rückschluss auf eine tatsächliche fehlerfreie Übermittlung ist daraus nicht möglich.
Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 09.08.2006
3 K 2576/03
Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz