Beweisführung bei überhöhter Telefonrechnung
Ein Mobilfunkunternehmen stritt mit einem Kunden über die Bezahlung von sieben Telefonrechnungen über eine Gesamtsumme von über 23.000 DM. In den Geschäftsbedingungen des Netzbetreibers hiess es, dass die Verbindungsdaten ’80 Tage nach Versand der Rechnung’ gelöscht werden. Zunächst erhob der Kunde keine Einwände gegen die Höhe der Rechnungen, zahlte jedoch nicht. Erst im Einspruch gegen ein vom Netzbetreiber erwirkendes Versäumnisurteil berief er sich vage darauf, dass er die Höhe der Telefonrechnungen bestreite.
Da das Mobilfunkunternehmen die Daten nach 80 Tagen gelöscht hatte, konnte dieses den Nachweis über die einzelnen vom Kunden geführten Gespräche nicht mehr führen. In derartigen Fällen, in denen der Kunde zunächst den Eindruck erweckt, dass er die Höhe der Telefonrechnung nicht bestreiten wolle, ist dieser nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung verpflichtet, dem Netzbetreiber die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Rechnung zu beweisen. Es tritt daher eine sogenannte Beweislastumkehr ein. Da der Kunde diesen Nachweis nicht erbringen konnte, verlor er den Prozess.
Daher ist dringend anzuraten, Einwände gegen möglicherweise überhöhte Telefonrechnungen umgehend vorzutragen.
Urteil des OLG Celle vom 28.08.1996
20 U 67/95
NJW-RR 568