Unwirksames Schuldanerkenntnis in Nachtclub
Ein Mann unterschrieb in einem Nachtclub zwei Schuldscheine über insgesamt mehr als 10.000 Euro. Angeblich hatte er u. a. insgesamt 18 Flaschen Champagner à 325 Euro verzehrt und 16 Stunden Begleitservice von Prostituierten in Anspruch genommen. Da er nicht bereit war, diesen Betrag zu zahlen, verklagte ihn die Wirtin, der zugleich das der Bar angeschlossene Bordell gehörte.
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Das Oberlandesgericht Schleswig wertete die abgegebenen Schuldanerkenntnisse als unwirksam. Nicht nur die Betragshöhe sprach für deren Sittenwidrigkeit, sondern auch die Art des Zustandekommens. Die Erklärungen wurden auf von der Wirtin für derartige Fälle vorgefertigten Formularen abgegeben. Entscheidend war schließlich, dass sich die Schulden in erheblicher Höhe aus den Diensten der Prostituierten ergaben. Ein auf Geschlechtsverkehr gegen Entgelt gerichteter Vertrag ist nach wie vor sittenwidrig.
Bezahlen musste der Besucher des Nachtclubs allerdings die Zeche für die gemeinsam mit den Animierdamen konsumierten Getränke. Solche Verzehrverträge sind nicht schon deshalb sittenwidrig, weil die Getränkepreise in derartigen Etablissements exorbitant hoch sind. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung, dass hohe Getränkepreise in einem Animierlokal erst dann grundsätzlich sittenwidrig sind, wenn mit ihnen auch sexuelle Leistungen abgegolten werden. Dies konnte der Mann nicht beweisen. Allein die Möglichkeit, sich mit den Bardamen in Separees zum Geschlechtsverkehr zurückzuziehen, genügt insoweit nicht. Im Ergebnis sprach das Gericht der Wirtin für die Getränke einen Zahlungsanspruch von knapp über 5000 Euro zu.
Urteil des OLG Schleswig vom 13.05.2004
16 U 11/04
NJW 2005, 225
OLGR Schleswig 2005, 21