Werbungskosten: Aufwendungen für Fortbildung
Aufwendungen einer Krankenschwester für einen zweijährigen Lehrgang mit dem Ziel, Lehrerin für Pflegeberufe zu werden, sind – so der Bundesfinanzhof – als Werbungskosten anzuerkennen. Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten musste die angehende Fachlehrerin jedoch Abstriche hinnehmen. Die Finanzrichter sahen wegen der häufigen Fahrten zu der Bildungseinrichtung diese als regelmäßige Arbeitsstätte an.
Die Fahrtkosten waren daher nur nach § 9 Abs. 3 Nr. 4 EstG in Höhe der zum Veranlagungszeitpunkt geltenden Kilometerpauschale anzuerkennen. Da keine Dienstreisen vorlagen, konnten auch Verpflegungsmehraufwendungen nicht steuermindernd geltend gemacht werden.
Urteil des BFH vom 22.07.2003
VI R 190/97
NJW 2004, 248
Urteil des BFH vom 22.07.2003