Aufwendungen für Erwachsenenbildung
Nicht alle Aufwendungen im Rahmen der Erwachsenenbildung können von der Steuer abgesetzt werden. Hierbei ist zu unterscheiden: Schulungsgebühren für Fahrt- und Weiterbildung im Zusammenhang mit der ausgeübten Berufstätigkeit werden in der Regel als Werbungskosten anerkannt.
Wird durch die Fortbildung hingegen eine neue Ausbildung angestrebt, kann nur der Ausbildungsfreibetrag von DM 960 abgesetzt werden, der sich bei auswärtiger Unterbringung auf DM 1.200 erhöht. Das Finanzgericht Nürnberg ließ die Gebühren für einen Lehrgang ‚Betriebswirt im Handwerk‘ noch als Werbungskosten eines Handwerksmeisters durchgehen, da dadurch vorhandene Kenntnisse vertieft wurden.
Urteil des Finanzgerichts Nürnberg
VI 63/94
DM 7/95, S. 76